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Werkstattrabatt muss angerechnet werden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird nach einem Verkehrsunfall eine konkrete Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten vorgenommen, muss ein Geschädigter sich einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen. In dem konkret verhandelten Fall wurde bei einem Unfall das Fahrzeug eines BMW-Mitarbeiters beschädigt. Er ließ den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro entstanden. Da er als BMW-Werksangehöriger einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 Euro. Mit seiner Klage begehrte er unter anderem die Differenz zwischen fiktivem Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt. Laut BGH muss sich der Kläger jedoch den Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Ohne Anrechnung des Rabattes würde der Kläger in diesem Fall an dem Schaden "verdienen", was aber nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts gerade nicht der Fall sein soll, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 17/11).
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