Wildwechsel: So verhalten Sie sich richtig
• Bei Wildwechsel Fuß vom Gas – Geschwindigkeit anpassen! Empfehlung: max. 60 km/h
• Aufmerksam Wald- und Straßenränder beobachten.
• Besondere Vorsicht in der Dämmerung, bei Nacht oder bei Nebel.
• Besonders gefährlich sind neue Straßen, die durch Waldgebiete führen. Das Wild behält seine gewohnten Wege bei; hier fehlen aber oft noch Warnhinweise.
• Mit Nachzüglern rechnen! Ein Tier kommt selten allein.
• Wenn Tiere im Scheinwerferkegel auftauchen: abblenden, abbremsen, hupen!
Wenn ein Unfall unvermeidbar ist
• Lenkrad festhalten! Geradeaus lenken!
• Abbremsen!
• Vorsichtig sein beim Ausweichen!
Wenn Wild angefahren wurde
• Warnblinker einschalten und Unfallstelle sichern!
• Totes Wild niemals mitnehmen!
• Verletztes Wild nicht verfolgen!
• Bei verletzten Personen erste Hilfe leisten; ggf. Krankenwagen oder Notarzt rufen.
• Polizei verständigen!
• Bei Kfz-Schäden eine Bescheinigung für die Teilkaskoversicherung von der Polizei oder dem Revierinhaber ausstellen lassen. Machen Sie außerdem Fotos vom Fahrzeug, dem Unfallort und dem Tier.
So urteilten Gerichte:
Zusammenstoß mit Wild
Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) und je nach Vertrag auch mit anderen Tierarten auf; eine bestehende Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, handelt es sich jedoch nicht um einen Wildunfall. Hier kann der Schaden aber unter Umständen als sogenannter "Rettungskostenersatz" geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gemacht werden, um diesen abzuwenden. Die Versicherung zahlt aber nur, sofern die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10 - 57).
Auffahrunfall
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Autofahrer in ein schon totes Wildschwein hineinfährt? Vertraut man auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06).
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