Beim Bezug von Altersrente
Die wichtigste Regel bezüglich des Hinzuverdienstes bei Rentenbezügen besagt, dass Bezieher einer Regelaltersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Egal wie hoch der Hinzuverdienst ist, die monatliche Rentenzahlung wird davon nicht beeinflusst. Im Fall einer vorgezogenen Altersrente dagegen können bei einer Vollrente derzeit nur bis zu 450 Euro pro Monat rentenunschädlich hinzuverdient werden. Möchten Sie mehr verdienen, wird Ihre Rente nur als Teilrente – in Gestalt einer Zweidrittel-, einer Halben oder einer Eindrittel-Rente ausgezahlt. Bei einer Teilrente müssen die Hinzuverdienstgrenzen regelmäßig individuell berechnet werden. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Sollte der Hinzuverdienst höher als die jeweilige Hinzuverdienstgrenze ausfallen, wirkt sich dies auf die Höhe der auszuzahlenden Rente aus. Je höher der Verdienst, desto niedriger die Rente. Der erlaubte Hinzuverdienst darf aber sowohl bei einer Voll- als auch bei einer Teilrente im laufenden Jahr bis zu zweimal überschritten werden – allerdings nur bis zum Doppelten des ursprünglichen monatlich erlaubten Hinzuverdienstes.
Beim Bezug von Erwerbsminderungsrente
Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente können ebenfalls grundsätzlich 450 Euro ohne Auswirkung hinzuverdient werden. Wird die volle Erwerbsminderungsrente nur teilweise oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, sind die Hinzuverdienstgrenzen auch hier individuell zu bestimmen. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur anteilig ausgezahlt. Auch hier bleibt ein zweimaliges Überschreiten des erlaubten Hinzuverdienstes ohne Folgen.
Was soll sich durch die „Flexi-Rente“ ändern?
Ab Mitte 2017 soll der Hinzuverdienst zur Rente flexibler geregelt werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den die Bundesregierung kürzlich beschlossen hat. Durch die sogenannte „Flexi-Rente“ sollen die festen Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Stattdessen sollen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Von dem darüber liegenden Verdienst sollen 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen würden dadurch entfallen. Das neue Gesetz soll zeitnah vom Bundestag verabschiedet werden und die Regelungen zum Hinzuverdienst im kommenden Juli in Kraft treten.
Hinzuverdienst bei einer Hinterbliebenenrente
Wer als Hinterbliebener eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, darf ebenfalls nicht unbegrenzt hinzuverdienen, wenn er die Rente in voller Höhe ausbezahlt bekommen möchte. Seit 1. Juli 2016 können Witwen oder Witwer in den alten Bundesländern 803,88 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. In den neuen Bundesländern liegt der Freibetrag bei 756,62 Euro. Werden die aktuellen Freibeträge überschritten, wird das Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Erziehung eines Kindes mit Anspruch auf Waisenrente erhöht den Freibetrag um 170,52 Euro in den alten und 160,50 Euro in den neuen Bundesländern.
Informationsangebote nutzen
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen die ARAG Experten die Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung, die Auskunft über die genauen gesetzlichen Grenzen des Hinzuverdienstes und Möglichkeiten der verschiedenen Teilrenten anbieten.
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