Gerade im Urlaub ist das Zahlen mit der der Kreditkarte sehr beliebt. Kein Wunder, wird doch der Gegenwert für das Essen im Restaurant oder den Mietwagen bequem vom Konto abgebucht. ARAG Experten raten aber vor allem Im Ausland zum vorsichtigen Umgang mit der Kreditkarte. Denn der Einsatz der Kreditkarte ist generell unwiderruflich. Wurde also in weinseeliger Stimmung bei Kerzenschein ein zu hoher Betrag unterschrieben, muss der Karteninhaber das Problem mit dem Restaurant klären und versuchen, dort zuviel abgebuchtes Geld zurückzubekommen. Noch riskanter als ein Beleg mit konkretem Betrag sind blanko unterschriebene Belege, denn der Beleginhaber kann praktisch jeden beliebigen Betrag einsetzen. Der Kunde muss dann den Nachweis erbringen, dass die Forderung nicht oder nicht in der Höhe bestanden hat. Begnügt sich hingegen z. B. das Hotel damit, sich beim Einchecken nur die Kartennummer geben zu lassen, hat der Gast die besseren Karten. Die Rechnung wird dann nämlich abgebucht, obwohl kein unterschriebener Beleg vorliegt. Im Streitfall kann der Kunde dann die Vorlage eines Originalbeleges verlangen. Ist die Bank dazu nicht in der Lage, muss sie eine Abbuchung rückgängig machen. (AG Krefeld, Az.:3 C 299/06).
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