Wildwechsel: So verhalten Sie sich richtig
- Bei Wildwechsel Fuß vom Gas – Geschwindigkeit anpassen! Empfehlung: max. 60 km/h.
- Aufmerksam Wald- und Straßenränder beobachten.
- Besondere Vorsicht in der Dämmerung, bei Nacht oder bei Nebel.
- Besonders gefährlich sind neue Straßen, die durch Waldgebiete führen. Das Wild behält seine gewohnten Wege bei; hier fehlen aber oft noch Warnhinweise.
- Mit Nachzüglern rechnen! Ein Tier kommt selten allein.
- Wenn Tiere im Scheinwerferkegel auftauchen: abblenden, abbremsen, hupen.
- Lenkrad festhalten. Geradeaus lenken.
- Abbremsen.
- Vorsichtig sein beim Ausweichen.
- Warnblinker einschalten und Unfallstelle sichern.
- Totes Wild niemals mitnehmen.
- Verletztes Wild nicht verfolgen.
- Bei verletzten Personen erste Hilfe leisten; gegebenenfalls Krankenwagen oder Notarzt rufen.
- Polizei verständigen.
- Bei Kfz-Schäden eine Bescheinigung für die Teilkaskoversicherung von der Polizei oder dem Revierinhaber ausstellen lassen.
Zusammenstoß mit Wild
Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) und je nach Vertrag auch mit anderen Tierarten auf; die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, handelt es sich nicht um einen Willdunfall. Hier kann der Schaden aber unter Umständen als sogenannter "Rettungskostenersatz" geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, die bei Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls gemacht werden, um diesen abzuwenden. Die Versicherung zahlt aber nur, sofern die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war. Außerdem muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass es tatsächlich einen Wildwechsel gab und er deshalb ausgewichen ist (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10 - 57).
Auffahrunfall
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Autofahrer in ein schon totes Wildschwein hineinfährt? Vertraut man auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug, nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung ( LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06).