Wer ist betroffen
Betroffen sind alle Flüge, die ab dem 3. Juni von und nach Berlin Brandenburg geplant waren. In den meisten Fällen wollen die Fluggesellschaften Flüge, die vom und zum neuen Willy-Brandt-Flughafen geplant waren, nun über die Airports Tegel und Schönefeld abwickeln. Die Passagiere müssen selbstverständlich von den Airlines darüber informiert werden, wenn sich Flugzeiten ändern oder gar Flüge ausfallen. Wer nur einen Flug gebucht hat, kann aber auch von sich aus Kontakt zur jeweiligen Fluggesellschaft auf. Die Airlines informieren in der Regel auf ihren Internetseiten über mögliche Auswirkungen. Dort werden auch die Ausweichflughäfen genannt. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich am besten direkt an den Reiseveranstalter.
Airlines müssen sich um Reisende kümmern
Bei Annulierungen und Verspätungen greifen die Rechte, die in der europäischen Fluggastrechteverordnung festgehalten sind. Pauschalreisende müssen im Zweifel Verzögerungen von mehreren Tagen hinnehmen. Minderungsansprüche werden dann prozentual angerechnet. Die Fluggesellschaften sind in diesem Fall zwar nicht am Flug-Chaos schuld. Sie müssen sich aber trotzdem um die gestrandeten Fluggäste kümmern. Wem was zusteht, muss im Einzelfall geklärt werden. ARAG Experten geben hier einen Überblick:
- Bei kurzfristig annulierten Flügen muss die Airline Entschädigungen zahlen. Die genaue Höhe ist abhängig von der Strecke des Fluges: Bei Flügen bis zu 1500 km gibt es 250 Euro, bei Flügen innerhalb der EU über 1500 km und anderen Flügen bis zu 3500 km sind es 400 Euro und bei längeren Flügen bekommen die Passagiere 600 Euro. Informiert die Fluggesellschaft dagegen rechtzeitig - d.h. mindest zwei Wochen vor der geplanten Abflugszeit - über den Ausfall, kann keine Entschädigung verlangt werden. Wer später über die Annulierung unterrichtet wird, bekommt allerdings ebenfalls kein Geld, wenn ihm eine anderweitige Beförderung angeboten wird, die ihn rechtzeitig zum Ziel bringt.
- Kunden haben aber einen Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit. Diese Betreuungsrechte sind unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat.
- Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel.
- Bei Flügen bis 1500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diese Regel beziehen können.
- Bei Distanzen von bis zu 3500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung.
- Bei Distanzen von mehr als 3500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung.
- Die Initiative soll von den Airlines ausgehen. Sie müssen Kunden über die Verzögerungen und ihre Rechte informieren und ihnen Restaurant- und Hotelgutscheine aushändigen sowie für Transfers sorgen. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, raten ARAG Experten den Kunden, ihre Rechte einzufordern.
- Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten. Wichtig: Belege aufbewahren!
- Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte nicht das Teuerste vom Teuersten wählen. Nach der sogenannten Schadenminderungspflicht sind Betroffene angehalten, die Kosten im überschaubaren Rahmen zu halten.
- Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
- Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig unter www.lba.de beschweren, so die ARAG Experten.