Immer häufiger tauchen auf Mobilfunkrechnungen Positionen auf, die sich die Kunden nicht erklären können. Sie entstehen oft durch sogenannte WAP-Abos. WAP steht für „Wireless Application Protocol“. Über dieses Verfahren wird die Abo-Gebühr von Drittanbietern über die Mobilfunkrechnung geltend gemacht.
Wie kommt es zu den angeblichen Vertragsabschlüssen?
In heruntergeladenen, häufig kostenlosen – und an und für sich völlig harmlosen – Apps werden Werbebanner eingeblendet, hinter denen sich vielfach Abonnements verbergen. Tippt man auf das Banner, soll ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Datendienst zustande gekommen sein. So erhält man beispielsweise Zugriff auf Klingeltöne, Hintergrundbilder oder Musikvideos. Hierfür fallen dann wöchentliche oder monatliche Gebühren an, die in der Regel zwischen 3 und 60 Euro im Monat betragen. Ein rechtsgültiger Vertrag entsteht so allerdings meist nicht. Zwar kann durch das Tippen auf ein Banner eine rechtliche Verpflichtung begründet werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde vorher über die Kostenpflichtigkeit des Dienstes informiert wird. Enthält das Banner also keinerlei Informationen über die Höhe der Kosten und den genauen Vertragsinhalt, ist der Vertrag unwirksam.
Dies hilft dem Kunden allerdings kaum weiter, denn an den Umsätzen dieser Dienste sind Mobilfunkbetreiber beteiligt. Wenn dem Mobilfunkbetreiber eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind die entsprechenden Beträge oft schon abgebucht, ohne dass der Kunde sich zur Wehr setzen konnte. Wird ein Teilbetrag später zurückgebucht oder nicht gezahlt, sperren manche Netzanbieter sogar direkt die SIM-Karte. In die Abofalle getappt: das können Sie jetzt tun
ARAG Experten raten dazu, in einem Schreiben an den Aboanbieter einen solchen Vertragsschluss zu bestreiten und die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt haben soll, zu widerrufen. Vorsorglich sollten Betroffene den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Gleichzeitig sollte die Rechnung gegenüber dem Mobilfunkanbieter innerhalb von acht Wochen schriftlich beanstandet werden. Dabei ist dem Anbieter mitzuteilen, welcher Teil der Rechnung streitig ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auch eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Ist der Aboanbieter unbekannt, ist der Mobilfunkanbieter verpflichtet, dessen Daten zu übermitteln. Dazu sollte in dem Schreiben ebenfalls aufgefordert werden.
Zusätzlich gibt es die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, das WAP-Billing beim Mobilfunkanbieter sperren zu lassen. Mit einer solchen Sperre lassen sich für die Zukunft unerwünschte Abbuchungen verhindern. Allerdings sind dann in der Regel auch sinnvolle Anwendungen, die das WAP-Billing nutzen, gesperrt. Deshalb lohnt es sich, mit dem Mobilfunkbetreiber zu klären, ob eine selektive Sperrung möglich ist.
Praxistipp
Tauchen die Beträge weiterhin auf der Mobilfunkrechnung auf, empfehlen ARAG Experten, den Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen und nur die Leistung des Mobilfunkanbieters zu begleichen. Falls der Anbieter die SIM-Karte daraufhin sperrt, kann der Kunde hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. Um eine Sperrung zu verhindern, kann er den strittigen Teil der Forderung „unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleichen. Vom Abo-Anbieter muss der Betrag dann zurückverlangt werden. Ob sich ein einstweiliges Verfahren lohnt, hängt von der Höhe der jeweiligen Forderung ab. In jedem Fall sollte eine Sperre der entsprechenden Anbieter erreicht werden, damit es nicht mehr zu solchen Forderungen kommt.
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