Nach dem Tod eines Beamten steht seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem Hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. In dem zu entscheidenden Fall lebte der Mann mit einem Lehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Beamten beantragte sein Partner Witwergeld. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Der VGH bestätigte die Auffassung des Vorinstanz, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten hat. Die unterschiedliche Behandlung "verpartnerter" Beamter im Vergleich zu verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gilt laut ARAG Experten mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01.01.2005. Seither bestehen hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen Lebens- und Ehepartnern (VGH Baden-Württemberg, Az.: 4 S 1773/09).
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