Skate- und Waveboards
Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden. Da wären zum einen die Skate- (Brett mit zwei Achsen und vier Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und zwei Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken, die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahelegen. Wer sie als solches nutzt, darf das allerdings nur in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Sportflächen tun. Ansonsten sind die rollenden Bretter - wie übrigens auch Inliner - nur auf Gehwegen erlaubt. Denn sie gelten nicht als "Fahrzeug" im Sinne von § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern fallen - wie übrigens auch Inlineskates - unter die sogenannten "besonderen Fortbewegungsmittel" (§ 24 StVO). Und für diese gelten laut Gesetz die Vorschriften über den Fußgängerverkehr. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Gehwegbenutzung handelt es sich daher um eine Ordnungswidrigkeit - die allerdings nur ein Bußgeld von fünf Euro nach sich zieht. Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst von einem Unfallgeschehen eingeleitet werden, sind deshalb die Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden. Kommt es aber zum Unfall, müssen Skater damit rechnen, dass ihnen zumindest eine Mitschuld angelastet wird.
Elektrische Rollstühle
Eindeutiger ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.
Segways
Lange problematisch und strittig war dagegen die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der relativ neuen Segways. Dabei handelt es sich um ein einachsiges, von einem Elektromotor angetriebenes Fortbewegungsmittel, das Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreichen kann. Der Gesetzgeber ist diesen Schwierigkeiten entgegengetreten, indem er vor einigen Jahren die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) erlassen hat, die die Benutzung des Segway im Straßenverkehr regelt. Seitdem ist klar geregelt, dass zumindest ein Mofaführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind, um das Gerät benutzen zu dürfen. Laut ARAG Experten dürfen Segways generell auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.
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