Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 235054

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Wohnungssuche - Wenn der Vermieter zuviel fragt

Teil 1: Bonität

(lifePR) (Düsseldorf, )
Vermieter legen verständlicherweise viel Wert darauf, ihr Wohneigentum an seriöse und vor allem solvente Interessenten zu vermieten. Schließlich hat er ein berechtigtes Interesse daran, vom Mieter regelmäßig die Miete zu erhalten. So versuchen Vermieter schon im Vorfeld durch gezielte Fragen die Spreu vom Weizen, sprich den Mietnomaden vom seriösen Mieter zu trennen. Einige Vermieter schießen dabei aber regelmäßig über das Ziel hinnaus, denn nicht jede Frage ist zulässig. Denn auch Mieter haben eine grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist über Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Grundgesetz (GG) geschützt.

Welche Fragen zulässig sind, ergibt sich aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind und nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Ist eine Frage unzulässig, muss der Mieter sie nicht beantworten. Antwortet er allerdings nicht, dürfte es auch mit der ersehnten Wohnung nichts werden. In einem solchen Fall darf der Interessent dem Vermieter erzählen, was dieser hören will, Gerichte sprechen dem Mietbewerber in dieser Situation ein so genanntes "Recht auf Lüge" zu, das man aus dem Arbeitsrecht übertragen hat. Das gilt aber nur bei unzulässigen Fragen. Zulässige Vermieterfragen muss er wahrheitsgemäß beantworten. Bei seinen Einkommensverhältnissen kann der Mieter sogar eine Auskunftspflicht haben, bei der er den Vermieter ungefragt informieren muss.

Wo für zukünftige Mieter eine Auskunftpflicht besteht, was Vermieter fragen dürfen und was Mieter gerne für sich behalten können, klären ARAG Experten:

- Fragen nach Beruf und Einkommen sind zulässig! Welchen Beruf der Mieter ausübt, sagt etwas über seine Bonität aus. Das gilt ebenfalls für Fragen nach dem Arbeitgeber und nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Schließlich stellt die Mietzahlung die wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters dar (LG München, Az.: 14 S 18532/08).
- Die Einkommensverhältnisse von Angehörigen gehen den Vermieter nur etwas an, wenn der Angehörige selbst mit in das Mietverhältnis involviert ist; z. B. wenn er für den Mieter bürgt.
- Nach Gehaltspfändungen darf sich der Vermieter erkundigen. Dabei ist nicht nur der Mieter zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Auch der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er auf Nachfrage des Vermieters lügt (OLG Koblenz, Az.: 5 U 28/08).
- Mietinteressenten, die von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies dem potenziellen Vermieter sogar ohne Nachfrage mitteilen (LG Gießen, Az.: 1 S 590/00).
- Ist über das Vermögen des Mietinteressenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht die Gefahr, dass der Vermieter zukünftige Mietforderungen gar nicht oder nur zu einem geringen Teil wiedererstattet bekommt. Es besteht also Auskunftspflicht seitens des Mieters (AG Hamburg, Urteil v. 06.05.2003, Az.: 48 C 636/02).
- Über vergangene und bereits überwundene finanzielle Notlagen muss der Mieter grundsätzlich keine Auskunft erteilen.
- Eine wichtige Frage für den Vermieter ist allerdings, ob aus dem vorigen Mietverhältnis Mietschulden bestehen; denn diese können Auswirkungen darauf haben, ob der Mieter zukünftig den Mietzins bezahlen kann (LG Itzehoe, Az.: 9 S 132/07).
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.