Welche Fragen zulässig sind, ergibt sich aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind und nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Ist eine Frage unzulässig, muss der Mieter sie nicht beantworten. Antwortet er allerdings nicht, dürfte es auch mit der ersehnten Wohnung nichts werden. In einem solchen Fall darf der Interessent dem Vermieter erzählen, was dieser hören will, Gerichte sprechen dem Mietbewerber in dieser Situation ein so genanntes "Recht auf Lüge" zu, das man aus dem Arbeitsrecht übertragen hat. Das gilt aber nur bei unzulässigen Fragen. Zulässige Vermieterfragen muss er wahrheitsgemäß beantworten. Bei seinen Einkommensverhältnissen kann der Mieter sogar eine Auskunftspflicht haben, bei der er den Vermieter ungefragt informieren muss.
Wo für zukünftige Mieter eine Auskunftpflicht besteht, was Vermieter fragen dürfen und was Mieter gerne für sich behalten können, klären ARAG Experten:
- Fragen nach Beruf und Einkommen sind zulässig! Welchen Beruf der Mieter ausübt, sagt etwas über seine Bonität aus. Das gilt ebenfalls für Fragen nach dem Arbeitgeber und nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Schließlich stellt die Mietzahlung die wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters dar (LG München, Az.: 14 S 18532/08).
- Die Einkommensverhältnisse von Angehörigen gehen den Vermieter nur etwas an, wenn der Angehörige selbst mit in das Mietverhältnis involviert ist; z. B. wenn er für den Mieter bürgt.
- Nach Gehaltspfändungen darf sich der Vermieter erkundigen. Dabei ist nicht nur der Mieter zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Auch der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er auf Nachfrage des Vermieters lügt (OLG Koblenz, Az.: 5 U 28/08).
- Mietinteressenten, die von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies dem potenziellen Vermieter sogar ohne Nachfrage mitteilen (LG Gießen, Az.: 1 S 590/00).
- Ist über das Vermögen des Mietinteressenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht die Gefahr, dass der Vermieter zukünftige Mietforderungen gar nicht oder nur zu einem geringen Teil wiedererstattet bekommt. Es besteht also Auskunftspflicht seitens des Mieters (AG Hamburg, Urteil v. 06.05.2003, Az.: 48 C 636/02).
- Über vergangene und bereits überwundene finanzielle Notlagen muss der Mieter grundsätzlich keine Auskunft erteilen.
- Eine wichtige Frage für den Vermieter ist allerdings, ob aus dem vorigen Mietverhältnis Mietschulden bestehen; denn diese können Auswirkungen darauf haben, ob der Mieter zukünftig den Mietzins bezahlen kann (LG Itzehoe, Az.: 9 S 132/07).