Gerät ein Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, droht ihm die Kündigung – und zwar unter Umständen die fristlose und parallel dazu die ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist. Auch wenn die Zahlungsrückstände ausgeglichen wurden, kann der Räumungsanspruch des Vermieters weiterhin bestehen. Darauf machen ARAG Experten aufmerksam und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH). Im verhandelten Fall stellte das Jobcenter Zahlungen an eine Familie ein, daraufhin geriet sie mit ihrer Miete in Rückstand. Die Vermieterin kündigte fristlos und zusätzlich ordentlich. Daraufhin zahlte das Jobcenter die Unterkunftskosten wieder und glich die Zahlungsrückstände vollständig aus, noch bevor die Vermieterin eine Räumungsklage erheben konnte. Aufgrund der gesetzlichen Schonfristregelung war die fristlose Kündigung vom Tisch, jedoch nicht die ordentliche Kündigung. Die BGH-Richter entschieden in diesem Fall zwar, dass die Familie nicht ausziehen muss und der Räumungsanspruch der Vermieterin keinen Bestand hat. Generell ist es rechtlich jedoch nicht missbräuchlich, wenn ein Vermieter an seiner ordentlichen Kündigung festhält. Das gilt auch, wenn die Mietrückstände alle zurückgezahlt wurden, so ARAG Experten (Az.: VIII ZR 321/14).
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