Reisekrankenversicherungen sind schon für ein paar Euro zu haben. Ihr Versicherungsschutz ist aber in der Regel zeitlich begrenzt. Das erfuhr auch ein Ehepaar, das eine 46-tägige Asienreise gebucht hatte. Als der Mann am 15. Tag der Reise erkrankte und in Dubai stationär behandelt werden musste, war das Paar froh, vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen zu haben. Dem Rückflug des Erkrankten stimmten die behandelnden Ärzte allerdings erst nach einer Untersuchung am 45. Tag der Reise zu. Das Kleingedruckte der Reisekrankenversicherung barg indes eine Überraschung: Der Versicherungsschutz endete nach 6 Wochen, also mit dem 42. Reisetag, weshalb sich die Versicherung weigerte, die Krankenhauskosten der letzten vier Tage zu übernehmen. Die Richter des Landgericht Coburg entschieden jedoch zugunsten des Versicherten; die Assekuranz musste zahlen. Nach Auskunft der ARAG Experten war in diesem konkreten Fall entscheidend, dass der Mann innerhalb der ersten 42 Tage, also im vereinbarten Versicherungszeitraum erkrankt war. Denn nur wegen dieser Erkrankung war er auch über den 42. Tag hinaus nicht transportfähig (LG Coburg, Az.: 32 S 11/08).
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