Hat mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine Befristung ohne Sachgrund gar nicht zulässig. So will der Gesetzgeber der so genannten Kettenbefristungen einen Riegel vorschieben.
Arbeitnehmer, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt sind, können maximal 5 Jahre mit mehrfachen Verlängerungen befristet angestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vorher mindestens 4 Monate arbeitslos waren oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme wie dem 1-Euro-Job teilgenommen haben.
Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund gibt es keine zeitliche Beschränkung. Ein Arbeitsvertrag darf beispielsweise ohne Einschränkung zeitlich begrenzt werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn der betroffene Arbeitnehmer zur Vertretung eines Anderen beschäftigt wird, wenn die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers dient, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Ob im konkreten Fall einer dieser Punkte gegeben ist und die Befristung damit sachlich begründet war, ist in der Praxis oft strittig und wird häufig vor Arbeitsgerichten verhandelt. Wichtig: Will man vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam war, muss man binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben.