Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. In einem aktuellen Fall steht zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe, hinter dem Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 Zentimeter. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das Nachbargrundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte letztendlich vor Gericht den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Der zuständige Richter verurteilte dann auch den Besitzer der giftigen Pflanzen dazu, diese auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Zwar gilt laut ARAG Experten der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von Pflanzen grundsätzlich nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gilt aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Ein unerhebliches Übersteigen ist aber nur dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Da im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, mussten die Pflanzen zurückgeschnitten und einige Wurzeln entfernt werden (AG München, Az.: 173 C 19258/09).
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Zu hohe Pflanzen müssen zurückgeschnitten werden
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