Kollidiert ein Fahrzeug, das unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 Prozent eine Vorfahrtstraße befährt, mit einem einfahrenden wartepflichtigen Fahrzeug, das wegen Sichtbehinderung langsam und vorsichtig in die Vorfahrtstraße eingefahren ist und beim Erkennen der Gefahr anhielt, haftet laut ARAG der Vorfahrtsberechtigte. In einem aktuellen Fall war die wartepflichtige Autofahrerin in ihrer Sicht durch parkende Fahrzeuge behindert, als sie langsam in eine Vorfahrtstraße einfuhr. Als sie den andere PKW wahrnahm, der sich auf der Vorfahrtsstraße rasch näherte, blieb sie stehen. Es kam dennoch zur Kollision. Ein verkehrsanalytischer Sachverständiger hat errechnet, dass dere PKW statt der erlaubten 50 km/h mit 64-79 km/h unterwegs war. Der wartepflichtigen Klägerin wurden gerichtlich - aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners - zwei Drittel des Schadens zugesprochen (OLG München, AZ: 10 U 4938/12).
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