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Zum Wohle des Kindes

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nur die Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger dürfen in Deutschland Adoptionen vermitteln. Wer sich an eine dieser Stellen wendet, wird dort kompetent beraten. Trotzdem ist eine Adoption nicht so einfach, wie viele Paare mit unerfülltem Kinderwunsch das gerne hätten. Denn Aufgabe der Vermittlungsstellen ist es zunächst einmal, auf die Belange des Kindes zuachten und nicht auf die der Adoptiveltern. ARAG Experten nennen die gesetzliche Rahmenbedingungen.

Die Einverständniserklärung

Mit der Adoption müssen die Adoptiveltern, das Kind und grundsätzlich dessen leibliche Eltern einverstanden sein. Für ein Kind, das unter 14 Jahre ist, muss ein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung geben. Die Einwilligungen müssen notariell beurkundet werden. Die Einwilligung eines Elternteils kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, z.B. wenn dem Kind sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde und der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat.

Die Pflegezeit

Die Vermittlungsstellen prüfen, ob die Bewerber als Adoptiveltern geeignet sind. Fällt das Ergebnis dieser Prüfung positiv aus, so wird das Kind den künftigen Adoptiveltern im Allgemeinen erst für einige Zeit in Pflege gegeben. Diese Pflegezeit ist keine allerdings keine Überlegungszeit, betonen die ARAG Experten. Sie soll vielmehr das Verhältnis zwischen den neuen Eltern und dem Kind festigen und erleichtert die als Voraussetzung für eine Adoption erforderliche Prognose: Es muss nämlich zu erwarten sein, dass die Adoption dem Kindeswohl dient und dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Das Adoptionsverfahren

Die Adoption erfolgt durch einen Ausspruch des Vormundschaftsgerichts. Adoptionswillige müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet sein. Nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption durch Beschluss aus. Ehepaare und (in Ausnahmefällen) Alleinstehende können Kinder adoptieren. Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren. Beide Ehepartner müssen also bereit sein, für das Kind zu sorgen. Ein Ehegatte kann jedoch ein Kind seines Ehepartners adoptieren. Adoptiveltern müssen nicht kinderlos sein. Oft ist es laut ARAG Experten sogar erwünscht, dass das adoptierte Kind mit Geschwistern aufwächst.

Das Mindestalter

Wer ein Kind adoptiert, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Bei der Adoption durch ein Ehepaar genügt es jedoch, wenn ein Ehegatte 25 Jahre alt ist. Der andere Ehepartner muss dann aber mindestens 21 Jahre alt sein. Wer das Kind seines Ehegatten allein annehmen möchte, muss ebenfalls 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist nicht festgelegt. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte jedoch nicht wesentlich größer sein als der durchschnittliche Altersunterschied zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern.

Die Verwandtschaft

Durch die Adoption wird das Kind nicht nur mit seinen Adoptiveltern, sondern auch mit deren Eltern und Geschwistern verwandt. Es erhält den Familiennamen der Adoptiveltern und Rechte und Pflichten eines gemeinschaftlichen Kindes. So wird es zum Beispiel seinen neuen Verwandten gegenüber erbberechtigt, aber auch unterhaltspflichtig - und umgekehrt werden die neuen Verwandten ihrerseits dem Kind gegenüber erbberechtigt und unterhaltspflichtig. Gleichzeitig erlöschen i.d.R. alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und die daraus folgenden Rechtsbeziehungen, denn das Kind soll nicht zur selben Zeit zwei Familien angehören. Wie das auf Geburt beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ist auch das Adoptionsverhältnis praktisch nicht mehr auflösbar. Adoptiveltern müssen also bereit sein, auch Schwierigkeiten mit dem Kind durchzustehen, denn man kann das Kind nicht zurückgeben, wenn es sich anders entwickelt, als man es sich vorgestellt hat, betonen die ARAG Experten
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