Kürzere Wohlverhaltensphase
Eine wichtige Phase in einem Insolvenzverfahrens ist die Wohlverhaltensphase. Sie schließt sich an das gerichtliche Insolvenzverfahren an und beträgt derzeit in Deutschland 6 Jahre. Während dieser Zeit ist der Schuldner strengen gesetzlichen Vorgaben unterworfen. So darf er sich nichts zuschulden kommen lassen und muss z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Er ist außerdem verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den im Insolvenzverfahren bestimmten Treuhänder abführen und jeden Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsstelle und jede Änderung seiner familiären Situation zu melden. Nur wenn der Schuldner dies erfüllt, kommt es nach Ablauf der Wohlverhaltensphase zur so genannten Restschuldbefreiung. In anderen Ländern der EU ist diese Wohlverhaltensperiode dagegen oft deutlich kürzer. So wird der Schuldner in England oder Frankreich in der Regel bereits nach einem Jahr von seinen restlichen Schulden befreit. Der kürzere Verfahrensablauf hat zur Folge, dass immer mehr deutsche Schuldner ihren Wohnsitz (vorübergehend) in eines dieser Länder verlegen, um das dortige Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Möglich ist das, weil die im Jahr 2000 in Kraft getretene Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) bestimmt, dass Entscheidungen eines Mitgliedsstaates im Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen sind. Das umfasst auch die Entscheidung des ausländischen Insolvenzgerichts, den Schuldner von seinen Restschulden zu befreien.
Deutsche Richter gegen Insolvenztourismus
Wer seinen Wohnsitz allerdings nur zum Schein verlegt, muss damit rechnen, dass sich das deutsche Gericht weigert, die Entscheidung des ausländischen Insolvenzgerichts anzuerkennen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahren in einem anderen EU-Land setzt nämlich voraus, dass der Schuldner in dessen Gebiet den Mittelpunkt seiner Interessen hat (Art. 3 EuInsVO). Zuletzt war es in diesem Zusammenhang das Landgericht Köln, das dem Insolvenztourismus mit Urteil vom 14. Oktober 2011 eine deutliche Grenze gesetzt hat. Im dortigen Fall (Az.: 82 O 15/08) hatte sich der beklagte Schuldner zusammen mit vier weiteren Deutschen eine Wohnung mit zwei Schlafzimmern in London geteilt. Die „Mitbewohner“ hielten sich ebenfalls in London auf, um das englische Insolvenzverfahren zu durchlaufen. In den Urteilsgründen sprach das LG von einem „Insolvenznest“. Die Richter sahen es deshalb als erwiesen an, dass der Beklagte seinen Wohnsitz unter Ausnutzung des organisierten Insolvenztourismus rechtsmissbräuchlich nach England verlegt hat, um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Gläubigerforderungen zu entziehen. Das werteten sie als Verstoß gegen den so genannten „ordre public“, also die deutsche öffentliche Ordnung, und verweigerten der englischen Restschuldbefreiung die Anerkennung.
Fazit
Die Privatinsolvenz im EU-Ausland kann sicherlich eine schnellere Alternative zum deutschen Insolvenzverfahren sein. Vorsicht ist aber geboten, wenn der Wohnsitz nur zum Schein ins Ausland verlegt wird. Denn dann besteht die Gefahr, dass die Gläubiger trotz ausländischer Restschuldbefreiung ihre Forderungen weiter verfolgen können. Sofern die deutsche Privatinsolvenz – wie derzeit von der Regierungskoalition geplant – reformiert wird und eine Restschuldbefreiung dann statt nach sechs schon nach drei Jahren erfolgen kann, werden aber vermutlich ohnehin weniger Schuldner den riskanten Weg ins Ausland wählen.