Bildungsurlaub
Der Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub ist in den jeweiligen Ländergesetzen verankert. In Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen bestehen derzeit keine derartigen Regelungen - in den verbleibenden zwölf Bundesländern können einige Tage Bildungsurlaub zusätzlich zum Jahresurlaub in Anspruch genommen werden. In manchen Bundesländern besteht gar die Möglichkeit, ihn auf zehn Tage im Zweijahresturnus auszudehnen. Dabei laufen die monatlichen Bezüge wie gewohnt weiter, der Kurs selbst allerdings wird vom Arbeitnehmer bezahlt.
Was gehört zum Bildungsurlaub?
Wer beim Inhalt der möglichen Weiterbildungen nur sein eigenes Arbeitsfeld im Blick hat, der täuscht sich gewaltig, wissen ARAG Experten. Als Bildungsurlaub gilt alles, was das jeweilige Bundesland als solchen anerkennt. Eine Übersicht gibt es beispielsweise auf www.bildungsurlaub.de. Dort sind dann neben fachlichen Angeboten auch politische oder persönlichkeitsbildende Weiterbildungsmöglichkeiten gegeben. Ob man in New York die soziale und politische Situation von Immigranten durchleuchtet, in der Toskana Italienisch lernt oder sich einem Schweigeseminar unterzieht - die Angebotsstruktur ist vielfältig. Daher lohnt es sich nicht, den Arbeitgeber über einen vermeintlichen Bildungsurlaub täuschen zu wollen. Neben den Kursinhalten bleibt vermutlich immer noch etwas Zeit für Entspannung. So müssen bei Sprachreisen beispielsweise zwischen 330 und 360 Minuten täglich Kurse belegt werden. Der Rest des Tages steht zur freien Verfügung.
Wie beantrage ich Bildungsurlaub?
Zur Beantragung des Bildungsurlaubs gibt es Musteranträge beim jeweiligen Bildungsträger. Diesen gibt man mindestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn ausgefüllt beim Arbeitgeber ab. Wichtig ist es, ihm auch die Bestätigung des Landes vorzulegen, dass es sich bei dem angestrebten Bildungsangebot um ein zertifiziertes handelt. Danach erwartet der Arbeitnehmer die Reaktion des Arbeitgebers. Schweigt dieser dazu, gilt der Antrag zumindest in Nordrhein-Westfalen nach drei Wochen als angenommen. Wie sich die Sache in anderen Bundesländern verhält, ist in den Gesetzen nachzusehen. Bei Ablehnung des Antrags gibt es zwei Möglichkeiten. Wird der Antrag abgelehnt, weil in der beantragten Zeit beispielsweise aufgrund großen Arbeitsaufkommens kein Urlaub gewährt werden kann, gilt das gleiche wie beim Erholungsurlaub - der Antragsteller muss dies meist akzeptieren. Erfolgt die Ablehnung aber, weil der Arbeitgeber das ausgewählte Kursangebot nicht akzeptiert, kann der Arbeitnehmer mit rechtlichen Maßnahmen dagegen vorgehen und die Weiterbildung auch gegen den Willen des Chefs durchführen. Hierbei ist wieder das jeweilige Ländergesetz zu beachten. Ist der Bildungsurlaub abgeschlossen, sollte eine Teilnahmebescheinigung eingereicht werden, raten die ARAG Experten. Denn wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Teilnahme hegt, kann er zumindest das Gehalt zurückhalten. Stellt sich dann heraus, dass der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub nur vorgetäuscht hat, droht darüber hinaus die fristlose Kündigung.