Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Mieter durch die mehrfache Überweisung der erhöhten Miete bereits zugestimmt hatten. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, erklären ARAG Experten (AG München; Az.: 452 C 11426/13).
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung
Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Mieter durch die mehrfache Überweisung der erhöhten Miete bereits zugestimmt hatten. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, erklären ARAG Experten (AG München; Az.: 452 C 11426/13).