Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende seines achttägigen Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht ist, berechtigt dies zwar zur Minderung des Reisepreises, stellt aber keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar. Im konkreten Fall buchte eine Urlauberin für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für acht Tage zum Preis von 2.301 Euro. Bei Ankunft war das Hotel teilweise überbucht, so dass die Familie die erste Nacht in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen musste. Für die letzte Nacht bekam sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel. Nach ihrer Rückkehr verlangte die Urlauberin vom Reiseveranstalter 1.314,84 Euro - die zuständige Richterin gab der Klage nur teilweise statt. Der zweifache Umzug stellt grundsätzlich ein Mangel der Reise dar. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestand allerdings nicht, da dieser eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt. Zwei Umzugstage sind laut ARAG Experten nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten (AG München, Az.: 171 C 25962/10).
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