Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die gesetzlich vorgesehene Zweimonatsfrist einhalten. Das beklagte Land schrieb beispielsweise zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Der Kläger bewarb sich dafür, wobei er auf seine anerkannte Schwerbehinderung hinwies. Mit Schreiben vom 29.08.2008 lehnte das Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 02.09.2008. Mit einem beim Land am 04.11.2008 eingegangenen Schreiben meldete er Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg, da die Zweimonatsfrist nicht eingehalten wurde. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 02.09.2008 war der Kläger in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben habe das Land jedoch erst am 04.11.2008 erreicht, also zu spät, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 8 AZR 160/11).
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