Kommunen dürfen die Zweitwohnungssteuer nur verlangen, wenn die Eigentümer oder deren Angehörige die Wohnung auch tatsächlich nutzen. Für eine leerstehende Wohnung müssen die Besitzer laut ARAG Experten keine Zweitwohnungssteuer zahlen. In dem verhandelten Fall ging es um eine Wohnung mit 50 Quadratmetern Wohnfläche. Sie wurde bis 2004 von der Schwiegermutter des Eigentümers bewohnt und steht seitdem nachweislich leer. Die Gemeinde verlangte nun Zweitwohnungssteuer, wogegen sich der Eigentümer wehrte, denn die Wohnung wird nachweislich nicht für private Zwecke als Zweitwohnung genutzt. Sie dient ausschließlich als Kapitalanlage und soll verkauft werden, sobald alle baulichen Mängel an der Immobilie beseitigt sind. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Eigentümer nun Recht. Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine leerstehende Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung der Eigentümer dienen soll. Der Eigentümer könne diese Vermutung aber widerlegen. Dies ist hier gelungen, denn es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass die Wohnung ungenutzt leer steht. So ist dort seit Jahren kein Strom und kein Wasser verbraucht worden. Entsprechend entschied das Bundesverwaltungsgericht auch im Fall einer 70-Quadratmeter-Wohnung, die seit einer Erbschaft im Jahr 2001 leer steht (BVerwG, Az.: 9 C 5.13 und 9 C 6.13).
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