Wird ein Mietverhältnis beendet, ist es üblich, dass der Stromversorger eine Zwischenablesung vornimmt. So ist gewährleistet, dass der Verbrauch des neuen Mieters bei Null beginnt. In der Regel verlangen Versorgungsbetriebe eine Gebühr für diese Ablesung außer der Reihe. Doch wer muss diese Kosten übernehmen? Ex-Mieter, Vermieter oder gar künftiger Mieter? Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2007 (Az.: VIII ZR 19/07), wonach der Vermieter die Kosten tragen muss, da es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten handelt. In einem konkreten Fall wollte ein vermeintlich cleverer Vermieter diese Entscheidung jedoch umgehen, indem er in seinen Mietverträgen die Kostenübernahme von Zwischenablesungen durch die Mieter festgelegt hatte. Das angerufene Landgericht Leipzig erteilte dem unter Verweis auf die BGH-Entscheidung eine Absage. Denn die Kosten seien, egal unter welcher Überschrift oder Bezeichnung sie im Mietvertrag genannt werden, keine umlagefähigen Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter zahlen muss. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter daher unangemessen (Az.: 8 O 1620/18).
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