Die Zahlen der vergangenen zehn Jahre zeigen eine Besorgnis erregende Entwicklung: Wurden 1997 noch 27,9 % der damals ca. 1,66 Millionen Pflegebedürftigen stationär versorgt, sind es im Jahr 2006 bereits 33,5 % der ca. 1,97 Millionen Pflegebedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Die Kosten im stationären Sektor sind in diesem Zeitraum von 6,54 auf 8,91 Milliarden Euro jährlich gestiegen, das entspricht einem Anstieg von rund 36 Prozent. Damit wurden die Gesamtausgaben für den ambulanten Bereich überholt (Steigerung der Kosten dort nur von 7,80 auf 8,24 Milliarden Euro jährlich, das entspricht einem Anstieg von rund 5, 6 Prozent).
Dennoch hat es die Bundesregierung unterlassen, die im ambulanten Bereich wesentlich geringeren Höchstbeträge in den Pflegestufen I und II an die entsprechenden Höchstbeträge des stationären Bereichs anzupassen oder zumindest wesentlich anzugleichen. Dies hatten verschiedene Experten gefordert, um den eigentlich im Gesetz verankerten Grundsatz „ambulante vor stationärer Versorgung“ endlich Wirklichkeit werden zu lassen und somit die kostengünstigere ambulante Pflege zu stärken.
„Stattdessen will die Bundesregierung die ambulanten Sachleistungshöchstbeträge in der Pflegestufe I, in der die meisten Pflegebedürftigen eingestuft sind, lediglich von 384 auf bis zu 450 Euro im Jahr 2010 erhöhen. Welchen Anreiz bietet die Pflegeversicherung einem Pflegebedürftigen, sich für eine ambulante Versorgung zu entscheiden, wenn gleichzeitig der stationäre Höchstbetrag bei 1.023 Euro verbleibt?“, fragt Andreas Wilhelm, Vorsitzender des ABVP, die politisch Verantwortlichen.
Der ABVP fordert daher nach wie vor einen einheitlichen Maßstab bei den Höchstbeträgen für alle Pflegebedürftigen. Es ist nicht hinzunehmen, dass durch die unterschiedlichen Höchstbeträge der Pflegestufen in der Pflegeversicherung stationär versorgte Menschen „Pflegebedürftiger erster Klasse“ und ambulant versorgte Menschen „Pflegebedürftige zweiter Klasse“ seien:
Denn über die Hälfte der Mittel der Pflegeversicherung werden im stationären Bereich für ein Drittel der Pflegebedürftigen ausgegeben. Alleiniger Maßstab für die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung darf daher nach Ansicht des ABVP nur der Grad der Pflegebedürftigkeit sein.