Den Juristen der AOK Sachsen zu Folge ergibt sich aus der Interpretation der Ergänzung der HKP-Richtlinien, dass der intermittierende transurethrale Singularkatheterismus der „Laienpflege“ zuzuordnen sei. Ein pflegefachliches Gutachten wurde offensichtlich nicht eingeholt.
„Die ausschließlich zweckgerichtete Unterbewertung einer komplexen Behandlungspflege ist nicht hinnehmbar,“ bemerkt Andreas Wilhelm, der Vorsitzende des ABVP. Für das Verabreichen von Medikamenten werde erforderlichenfalls die Qualifikation einer 3-jährigen Ausbildung gefordert. Gleichzeitig werden die Gefahren des Legens eines transurethralen Katheters zum Zwecke der Vergütungsabsenkung unfachlich klein geschrieben.
„Der ABVP fordert die AOK Sachsen auf, die laienhafte Argumentation unverzüglich pflegewissenschaftlich zu untermauern,“ erklärt Andreas Wilhelm weiter. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber den Krankenkassen zur Vergütungsfindung den Verhandlungsweg mit den Praktikern vorgeschrieben. Für eine einseitige Festlegung der Preise durch den Vertragspartner AOK Sachsen bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Vorgang werde nun der Rechtsaufsicht zur Überprüfung vorgelegt.