Begünstigt werde nur die so genannte spezialisierte ambulante Palliativpflege. Allgemeine Palliativpflege bliebe so problematisch wie zuvor. Die Definitionen hat demnächst der Bundesausschuss festzulegen. Damit die Leistungen auch bei den Patienten ankommen, fordert daher der ABVP e.V., die formalen Zugangsvoraussetzungen für diese Leistungen nicht zu eng zu halten.
„Das Desaster in der psychiatrischen Hauskrankenpflege darf sich bei der Palliativpflege nicht wiederholen. Zu restriktive Voraussetzungen für die Genehmigung und die strukturellen Bedingungen können den neuen § 37b SGB V zum Rohrkrepierer werden lassen“ erklärte Frau Susanne Steinröhder, stellv. Vorsitzende des ABVP e.V.
Die Pflegedienste erbringen derzeit unter unzureichenden rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen eine engagierte Palliativpflege. Viele der Patienten und Patientinnen wurden zuvor bereits jahrelang im Rahmen einer kontinuierlichen Bezugspflege betreut. „Es wäre jetzt ein Schlag ins Gesicht der ambulanten Pflegekräfte, wenn es hieße, ihr Patient ist zwar ein Sterbender, erfüllt jedoch nicht die Vorgaben der Richtlinien spezialisierter Palliativpflege,“ so Frau Steinröhder weiter. Ähnliches geschah im vergangenen Jahr mit der psychiatrischen Hauskrankenpflege. Die restriktiven Richtlinien des Bundesausschusses trugen dort zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungssituation bei. Dies entgegen der Absichten des Gesetzgebers, mehr Leistungen zur Verfügung zu stellen.