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Tipps zum Ausbildungsstart

(lifePR) (Bremen, )
In den kommenden Wochen beginnen viele junge Leute ihre Ausbildung und starten damit ins Berufsleben. Dieser neue Lebensabschnitt stellt die Azubis nicht nur vor fachliche Herausforderungen. Der Ablauf in einem Betrieb unterscheidet sich deutlich von dem in der Schule. Und auch Rechte und Pflichten sind nicht mit denen der Schuzeit zu vergleichen. Reicht beispielsweise eine schriftliche Entschuldigung aus, wenn ich mal zu spät zur Arbeit oder in die Berufsschule komme? Muss ich mir die Werkzeuge, den Kittel oder die Sicherheitsschuhe selbst kaufen? Und was ist überhaupt ein Ausbildungsplan?

Was muss im Vertrag stehen?

Wer seine Ausbildung beginnt, sollte zunächst den Berufsausbildungs-vertrag unterschrieben haben - und zwar schriftlich und auch schon vor Beginn der Ausbildung! In diesem Vertrag sind die Rechten und Pflichten beider Seiten geregelt - also die des Ausbildungsbetriebes und des / der Auszubildenden.

Inhalt sind unter anderem Art des Berufs, Beginn und Dauer der Ausbildung sowie Dauer der Probezeit, der regelmäßigen Arbeitszeit und des Urlaubs.

Auch der Hinweis auf einen möglicherweise anzuwendenden Tarifvertrag sollte enthalten sein.

Zu diesem Vertrag gehört auch der betriebliche Ausbildungsplan. Er beschreibt die Lernziele, die in den einzelnen Ausbildungsschritten erreicht werden sollen und dient der Gliederung der Ausbildung.

Stellt der Betrieb Arbeitskleidung zur Verfügung?

Sofern im Ausbildungsvertrag oder Tarifvertrag keine Regelungen enthalten sind, ist der Ausbildungsbetrieb nicht verpflichtet, Arbeitskleidung bereit zu stellen. Denn diese gehören nicht zu den Ausbildungsmitteln. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, Schutz- und Sicherheitskleidung bereitzustellen, wenn die Unfallverhütungsvorschriften dies vorsehen.

Anders sieht es bei Ausbildungsmitteln aus - diese muss der Arbeitgeber den Azubis kostenlos zur Verfügung stellen. Zu den Ausbildungsmitteln gehören alle Materialien, die für die Ausbildung benötigt werden, also Werkzeuge, Werkstoffe oder Berichtshefte.

Probezeit zur Orientierung nutzen

Die maximal viermonatige Probezeit sollten Azubis dazu nutzen, um zu schauen, ob der Beruf wirklich der richtige ist. Denn in dieser Zeit können beide Seiten ohne Frist und ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis wieder auflösen. Doch Vorsicht: Auszubildende sollten nicht überstürzt handeln. Denn wer seine Ausbildung abbricht, hat es möglicherweise schwer, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden - gleiches gilt umgekehrt für den Betrieb.

Der Betrieb oder die Ausbildung gefällt mir nicht - kann ich einfach kündigen?

Während der maximal viermonatigen Probezeit können wie oben beschrieben beide Seiten problemlos kündigen. Danach können nur noch die Auszubildende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen während der Ausbildung kündigen. Voraussetzung ist aber, dass sie die Ausbildung aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf beginnen möchten. Das bedeutet: Azubis können nicht kündigen, um in einem anderen Betrieb dieselbe Ausbildung fortzusetzen; dies geht nur im Einverständnis mit dem Ausbildungsbetrieb.

Anders sieht es für den Ausbildungsbetrieb aus. Nach Ablauf der Probezeit kann dieser nicht mehr fristgemäß kündigen, sondern nur noch fristlos aus einem wichtigen Grund. Die Frage, wann eine fristlose Kündigung zumutbar ist, kann nur im Einzelfall geklärt werden - immer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und mit dem Ziel, das Ausbildungsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Ist nach der Berufsschule der Nachmittag frei?

Hier macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden:

- Jugendliche Azubis werden an einem Tag in der Woche zu einem Berufsschulunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer von der betrieblichen Ausbildung freigestellt. In diesem Fall wird der Berufsschultag mit einer Arbeitszeit von acht Stunden verrechnet. Im Falle eines Blockunterrichts von mehr als 25 Unterrichtsstunden an fünf Tagen in der Woche werden 40 Stunden angerechnet. Nach der Berufsschule sind die Nachmittage in diesen Fällen also frei.
- Volljährige Azubis dagegen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der betrieblichen Ausbildung nach der Berufsschule. Sie müssen also grundsätzlich nach dem Berufsschulunterricht wieder im Betrieb erscheinen.

Für Fragen steht den Bremer und Bremerhavener Azubis die kostenlose Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer zur Verfügung.
Tel. +49 (421) 36301-0 (Bremen) und +49 (421) 92235-0 (Bremerhaven).

Mehr Infos zu Rechten und Pflichten im Ausbildungsverhältnis finden Sie auch auf unserer Internetseite unter: http://www.arbeitnehmerkammer.de/...
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