Die Novelle der Landesbauordnung wurde von der Landesregierung „Gesetz für das schnellere Bauen“ überschrieben. Es hat eine gute Intention, denn dass Verfahren beschleunigt und inhaltliche Vorgaben zum Bauen gelockert werden müssen, ist unbestritten. Architektenkammer und Städtetag äußern jedoch übereinstimmend Bedenken, dass der Entwurf genau dieses wichtige Anliegen erfüllen kann. Denn die Regelungen betreffen nicht nur Verfahrensabläufe in Planungsbüros und Baurechtsbehörden, sondern auch grundsätzliche Fragen der Baukultur und Stadtgestalt.
Der heute vom Kabinett beschlossene Entwurf enthält im Vergleich zur ersten Fassung vom Juli positive Ansätze. „Die Landesregierung hat sich erfreulicherweise von utopischen und fachlich unnötigen Vorgaben zur personellen Qualifikation der Baurechtsbehörden verabschiedet“, sagt Dr. Frank Mentrup, Präsident des Städtetags. Damit sei eine Verteuerung der Genehmigungsverfahren sowie eine lähmende Verlagerung von Zuständigkeiten abgewendet worden. „Auch die ursprünglich vorgesehene Einschränkung der Verfahrenswahl zumindest für Nicht-Wohngebäude wurde aus Sicht des Städtetags sinnvoll gelockert. Das ermöglicht den Bauleuten und Investoren mehr Rechtssicherheit.“
Anders als bei der Pflicht zum vereinfachten Verfahren hat die Landesregierung auf die massiven Bedenken von Städtetag und Architektenkammer bei der geplanten Genehmigungsfiktion nicht hinreichend reagiert. Die vorgesehene Gestaltung dieser Genehmigungsfiktion wird in vielen Fällen die beabsichtigte Beschleunigung konterkarieren. Tatsächlich ist damit zu rechnen, dass entscheidende Fragen in nachlaufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geklärt werden. „Die vorgesehene Gestaltung kann für Bauherrinnen und Bauherren ruinöse Folgen haben, die von keiner Versicherung gedeckt sind“, warnt Hans Dieterle, Hauptgeschäftsführer der Architektenkammer Baden-Württemberg. Dann nämlich, wenn jemand ohne obligatorische Berufshaftpflichtversicherung einen fehlerhaften Bauantrag einreicht, dieser Antrag in Folge der Genehmigungsfiktion als genehmigt gilt, die Baumaßnahme ausgeführt wird und schließlich wieder rückgebaut werden muss. Die vorgesehene Regelung verlagert zu viele Risiken auf die Bauherrinnen und Bauherren.
Damit aus „gut gemeint“ auch „gut gemacht“ wird, muss die vorgesehene Regelung der Genehmigungsfiktion zwingend zumindest auf einfache Wohngebäude begrenzt werden. Schließlich müssen Bauherren vor den finanziellen Auswirkungen von nachträglichen Vorgaben zur Bauausführung geschützt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Bauvorlageberechtigten eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und sich regelmäßig fort- und weiterbilden.