Man unterscheidet zwischen Grundsteuer (A) für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Grundsteuer (B) für bebaute und bebaubare Grundstücke und Gebäude.
Es gibt einige wenige Befreiungen von der Grundsteuer, so z.B. Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, solche, die dem öffentlichen Dienst zur Verfügung stehen und Grundstücke, die von rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften genutzt werden.
Darüber hinaus kann auf Antrag die Grundsteuer für Grundeigentum, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und wegen wesentlicher Ertragsminderung erlassen werden.
Grundlage für die Erhebung der Steuer ist der Einheitswert, der vom Finanzamt festgelegt wird.
Dieser Einheitswert wird multipliziert mit der Steuermesszahl (2,6 bis 3,5/1000 - je nach Art des Gebäudes) so erhält man den Grundsteuermessbetrag. Jede Gemeinde darf den Hebesatz für Grundsteuer selbst festlegen.
Berechungsbeispiel:
Einfamilienhaus, Einheitswert 25.000 Euro x 2,6/1000 = 65 Steuermessbetrag x 280% Hebesatz = 182 Euro Grundsteuer/Jahr.
Wenn Sie Fragen zur Grundsteuer haben, rufen Sie uns gerne an.
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