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Einkommensteuervorauszahlungen sind in vier gleich großen Teilbeträgen pro Jahr zu leisten

(lifePR) (Berlin, )
Die Bundesfinanzrichter haben entschieden, dass Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten sind.

Wie allgemein bekannt zahlen Arbeitnehmer ihre Einkommensteuervorauszahlungen in Form der monatlichen Lohnsteuerabzüge vom Arbeitslohn. Unternehmer sind dagegen verpflichtet, quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten. Die Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auf die Einkommensteuer fällig, die voraussichtlich für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet wird und vom Finanzamt festgelegt wird. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Einkommensteuerveranlagung ergeben hat. Wird im laufenden Jahr voraussichtlich ein geringerer Gewinn erwirtschaftet, können die Vorauszahlungen per gesonderten Antrag angepasst werden. Ein voraussichtlich geringerer Jahresgewinn muss allerdings plausibel dargelegt werden. Festgelegt wird jedoch nur der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, d.h. das entsprechende Jahr insgesamt zu entrichtende Betrag an Einkommensteuer. Nicht möglich ist es, vierteljährlich Vorauszahlungen in unterschiedlicher Höhe zu leisten - je nachdem, wie viel Jahresgewinn anteilig im jeweiligen Quartal erzielt wurde.

Die Bundesfinanzrichter entschieden und bestätigten damit, dass Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer generell in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten sind und eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums sehr ungleichmäßig ausfällt.

Tip:

Falls es Liquiditätsengpässe geben sollte, um zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen, an denen die Vorauszahlungen zu leisten sind die Zahlungen zu leisten, sollte eine Stundung der Steuerzahlung beantragt werden. Zwar fallen Stundungszinsen an, jedoch können Säumniszuschläge gespart werden. Für jeden angefangenen Monat ist ein Säumniszuschlag ist in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu zahlen. Stundungszinsen sind dagegen nur in Höhe von 0,5 % der Steuer zu zahlen und zwar nur für volle Monate. Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Steuerstundung und beantragen diese auch für Sie.

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Pressemeldung eingestellt von: PUTZWERBUNG
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