Für Steuerberater waren Rentner ein wenig lukrativer Mandantenbereich, denn sie hatten auf Ihre Renten denkbar wenig oder keine Steuern zu zahlen. Die Steuerregeln waren vor dem Jahr 2005 so, dass, wer damals ab dem 65. Lebensjahr eine Rente bezog, nur einen sogenannten Ertragsanteil von 27 % versteuern musste.
Die Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente wollte diese Schlechterstellung durch die neuen Gesetze nicht akzeptieren und zog vor den Bundesfinanzhof (BFH). Wie die Berliner Steuerberatungsgesellschaft berichtet wurde sie auch besonders hart getroffen, da sie ihre Rente 2003 beantragt hatte, der Rentenversicherer sie aber erst in 2005 rückwirkend bewilligt und für die zurückliegenden Jahre ausgezahlt hatte.
Nach den alten Regelungen hätte die Rentnerin nur einen Ertragsanteil von ganzen 4 % versteuern müssen. Da die Rente aber erst nach Gesetzesänderung 2005 ausgezahlt wurde, wurde vom Finanzamt 50 % der Rente in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Der BFH hatte gegen die härtere Besteuerung nichts einzuwenden. Nach der Urteilsbegründung des BFH richtet sich die Besteuerung der Renten ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung (Zuflusszeitpunkt)und nicht danach, für welchen Zeitraum die Rente gezahlt wurde. Dass die Rente für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlt wurde und der Rentenversicherer die lange Bearbeitung zu vertreten hatte rechtfertigte in den Augen der Richter keine günstigere Besteuerung nach den alten Regelungen.
Außerdem: Seit dem Jahr 2009 melden die Rententräger den Finanzämtern jährlich, welche Renten sie an welchen Rentner ausgezahlt haben. Über diese Rentenbezugsmitteilungen können die Finanzämter ermitteln, welche Rentner ihre Altersbezüge nach dem AltEinkG neuerdings versteuern müssen. Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen Steuerberater zur Verfügung.
Mehr Infos finden Sie unter: www.artevana.de (Steuerberatung in Berlin)
Pressemeldung eingestellt von: PUTZWERBUNG
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