"Die Einladung entspricht einem Angebot zur vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht für die Dauer der Feier, egal ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt", erklärt Alexandra Bartl, Haftpflichtexpertin beim R+V-Infocenter. Wenn den ausgelassenen Kleinen also etwas passiert oder sie andere schädigen, haften die Gastgeber-Eltern. Ob sie die Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht, wird allerdings immer im Einzelfall entschieden - falls ja, drohen rechtliche Konsequenzen. Als Faustregel gilt: Je jünger die Kinder und je gefährlicher die Situation, desto besser muss man die Gruppe im Auge behalten. "Auch wenn die Feier im Schwimmbad oder im Freizeitpark stattfindet, müssen die Eltern aufpassen. Denn eine zweite Aufsichtsperson wie zum Beispiel ein Bademeister entbindet sie nie komplett von ihren Pflichten", sagt R+V-Expertin Bartl.
Den Eltern des Geburtstagskindes rät das R+V-Infocenter, sich die Aufsicht mit mehreren Erwachsenen zu teilen. Bei besonders abenteuerlichen Aktivitäten empfiehlt es sich zudem, die Gruppe zu teilen oder die Zahl der Eingeladenen zu begrenzen. Außerdem sollten sich die Organisatoren gut überlegen, ob das Geplante für die eingeladenen Kinder geeignet ist - im Zweifelsfall die anderen Eltern vorher nach ihrer Meinung fragen.