Genau darum ging es jetzt in zwei aktuellen Urteilen des Kammergerichts Berlin und des Landgerichts Köln.
In dem Fall, den die Berliner Richter zu entscheiden hatten, verlangte ein Veranstalter von einem Kunden für einen kurzfristigen Rücktritt den vollen Reisepreis entsprechend der Stornoregelung in seinen Buchungsbedingungen. Das Kammergericht hielt jedoch eine solche Pauschale für unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden bedeute.
Der Veranstalter müsse die Differenz zwischen den verlangten Stornogebühren und den tatsächlich durch den Reiserücktritt entstandenen Kosten offen legen. Dies gelte auch bei Fixund Billigangeboten (Az: KG 5 U 86/09).
Das Kölner Landgericht schloss in seinem Urteil (Az: 26 O 57/10) eine prozentuale Staffelung von Stornokosten in allgemeinen Reisebedingungen von vornherein aus, weil anfallende Mehrkosten und das Ausfallrisiko je nach Art der Reise unterschiedlich sein können. Ein Kunde hatte eine Individualreise gebucht, die er lange vor dem Antritt stornierte. Dafür sollte er laut pauschalisierter Staffelung in den Bedingungen 40 Prozent vom Reisepreis als Rücktrittskosten bezahlen. Aus Sicht der Richter legte der Veranstalter nicht konkret dar, wie sich der Stornobetrag zusammensetzt. ARCD