Auch wenn weder absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt noch ein Fahrfehler nachweisbar sind, komme Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht, befand das Gericht. Es reiche aus, dass dem Versicherer der Nachweis verwehrt bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Alkohol schon vorher oder erst nach dem Unfall zu sich nahm. Dabei komme es gar nicht darauf an, ob der behauptete Nachtrunk eine eventuelle Voralkoholisierung verschleiern helfen sollte. Der gegen seine Versicherung klagende Autofahrer habe jedenfalls grob fahrlässig eine Prüfung durch den Versicherer verhindert, urteilten die Richter. Als ehemaliger Polizist habe er wissen müssen, dass eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen hätte sein können, belehrten die Richter den Kläger. ARCD
Alkohol kurz nach einem Unfall kann Versicherungsschutz kosten
Auch wenn weder absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt noch ein Fahrfehler nachweisbar sind, komme Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht, befand das Gericht. Es reiche aus, dass dem Versicherer der Nachweis verwehrt bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Alkohol schon vorher oder erst nach dem Unfall zu sich nahm. Dabei komme es gar nicht darauf an, ob der behauptete Nachtrunk eine eventuelle Voralkoholisierung verschleiern helfen sollte. Der gegen seine Versicherung klagende Autofahrer habe jedenfalls grob fahrlässig eine Prüfung durch den Versicherer verhindert, urteilten die Richter. Als ehemaliger Polizist habe er wissen müssen, dass eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen hätte sein können, belehrten die Richter den Kläger. ARCD