- Straßenverkehrsordnung: Bei geringfügigem Schaden nach Unfall Fahrbahn sofort frei machen
- Regelung gilt auch für Autobahnen
- Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe in Höhe von 30 Euro fällig
Die Urlaubssaison steht vor der Tür: Mit den Pfingst- und Sommerferien wird neben dem Verkehr auch wieder die Zahl der Unfälle auf deutschen Straßen ansteigen. Der ARCD erinnert in diesem Zusammenhang an die Notwendigkeit und Pflicht, bei einem Verkehrsunfall mit geringfügigem Schaden die Unfallstelle sofort zu räumen.
Ein Auffahrunfall vor einer Baustelle auf der Autobahn: Drei Fahrzeuge fahren auf der linken Spur aufeinander auf, doch die Kollision hat lediglich kleine Blechschäden zur Folge. Die Unfallbeteiligten bleiben auf der linken Spur stehen, um auf die Polizei zu warten. Dadurch bildet sich ein kilometerlanger Stau. Ein typisches Beispiel - in diesem Fall ist das so auf der A3 geschehen.
Was die Fahrer nicht wussten: Es ist ihre Pflicht, den Fahrstreifen bei einem so genannten Bagatellschaden auf der Autobahn zu räumen. Hintergrund ist § 34, Absatz 1.2 der Straßenverkehrsordnung. Dort ist festgelegt: "Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite zu fahren."
Der ARCD empfiehlt in solch einem Fall, auf den Seitenstreifen zu fahren oder, falls möglich, einen nahe gelegenen Rastplatz aufzusuchen. Auch auf allen anderen Straßen gilt diese Regelung, die aus ARCD-Sicht so wichtig ist, weil sie die Verkehrssicherheit steigert. Denn nur, wer rechtzeitig die Fahrbahn räumt, kann eine Gefährdung von sich und anderen Beteiligten durch passierende Fahrzeuge ausschließen. Außerdem lassen sich so weitere Unfallrisiken, etwa durch unnötige Staubildung, möglichst gering halten.
"Im Zweifel sollte man lieber die Fahrbahn freimachen, auch wenn es danach evtl.
Schwierigkeiten mit der Regulierung gibt. Aber was sind schon ein paar Euro im Vergleich zu den Folgen eines Unfalls, die auf Autobahnen schnell fatal sein können und die man mit Geld nicht mehr ausgleichen kann?", sagt Jürgen Dehner, Generalsekretär des ARCD.
Doch wann gilt ein Unfallschaden überhaupt als Bagatellschaden? Anhaltspunkt sind verschiedene BGH-Urteile. Laut Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen (VKS) muss für den Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar sein, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug nur ein oberflächlicher Lackschaden ist, oder dass dieser eindeutig unter einer Grenze von 715 Euro liegt. Treffen diese Kriterien zu und fährt der Fahrer nach einem Unfall sein Auto nicht zur Seite, kann eine Strafe in Höhe von 30 Euro fällig werden.
Der ARCD erinnert außerdem daran, dass nach einem Unfall die Unfallstelle mit einem Warndreieck zu sichern ist: innerorts im Mindest-Abstand von 50 Metern, auf Landstraßen von 100 Metern und auf Autobahnen von 200 Metern bzw. immer vor Kurven oder Bergkuppen.
Warnblinkanlage und Warnwesten schützen zusätzlich. Unmittelbar darauf folgen Notruf und Erste Hilfe. ARCD