Ein Fußgängerüberweg, der durch die typische Zebrastreifen-Markierung (Zeichen 293) auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, richtet sich – wie der Begriff schon sagt – in erster Linie an Fußgänger. So ist dann auch in § 26, Absatz eins der Straßenverkehrsordnung festgelegt: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“ Das bedeutet: Radler haben auf dem Überweg nur Vorrang, wenn sie absteigen und schieben und somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.
Aber heißt das auch in der Praxis, dass Radler diesen wirklich nur schiebend betreten dürfen? „Verboten ist es nicht, als Radfahrer über den Zebrastreifen zu fahren“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. „Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da. Zusätzlich müssen sie Fußgängern, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren.“ Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden. Um Unsicherheiten auf allen Seiten zu vermeiden, steigen Radler also am besten am Zebrastreifen ab – ganz nach dem ARCD-Motto „Rücksicht statt Risiko“.