4,1 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im vergangenen Jahr in Deutschland geschahen unter Alkoholeinfluss, wie die Zahlen des Statistischen Bundesamts für 2015 belegen. Solche Unfälle sind besonders häufig folgenschwer: Etwa jeder 14. Getötete (7,4 Prozent) starb bei einem so genannten Alkoholunfall. Grund genug, das Fahrzeug nach dem Konsum von Alkohol stehen zu lassen. „Schon geringe Mengen Alkohol verringern die Reaktionsfähigkeit. Gerade warme, alkoholhaltige Getränke der Vorweihnachtszeit entfalten ihre Wirkung schneller und werden häufig unterschätzt“, sagt ARCD-Pressesprecher Thomas Schreiner.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot für Fahrten unter Alkoholeinfluss
Die Wirkung von Alkohol hängt von zahlreichen Faktoren ab – darunter Geschlecht, Gewicht und Tagesform. Den meisten bekannt ist der Schwellenwert von 0,5 Promille. Wer mit dieser Blutalkoholkonzentration Auto fährt, dem drohen bereits beim ersten Verstoß 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Aber schon bei weniger Alkohol im Blut, nämlich 0,3 Promille, kann der Führerschein weg sein, und es können Punkte sowie Bußgeld fällig werden – und zwar dann, wenn der Fahrer Auffälligkeiten zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht. Das Überschreiten der 1,1-Promille-Grenze gilt in Deutschland als Straftat und kann mit Punkten, einer hohen Geld- und mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geahndet werden.
Eine besonders strenge Grenze gilt für Fahranfänger: Unter 21-Jährige oder jene in der zweijährigen Probezeit haben absolutes Alkoholverbot am Steuer. Halten sie sich nicht daran und werden sie erwischt, müssen sie mit mindestens 250 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen. Wer noch in der Probezeit ist, dem droht zusätzlich deren Verlängerung auf vier Jahre und die Teilnahme an einem Verkehrsseminar. „Was viele nicht wissen: Wer sich als eingetragene Begleitperson vom Nachwuchs nach Hause bringen lässt, muss sich ebenfalls an die 0,5-Promillegrenze halten, wenn es sich dabei um einen Fahranfänger handelt, der am Begleiteten Fahren mit 17 teilnimmt. Sonst gefährdet er den Führerschein des Fahranfängers“, sagt Schreiner.
Fahrrad ist keine Alternative
Wenn auch von vielen so gesehen, ist das Fahrrad keine Alternative. Zur eigenen Sicherheit sollte man es nach dem Feiern besser stehen lassen. Werden Radler ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt, können sie ihren Führerschein verlieren und müssen mit Bußgeld und der Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung rechnen. Auch am Tag danach sollte man seine Fahrtauglichkeit genau überdenken – gerade einmal 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol im Blut baut der Körper pro Stunde ab. Möglicherweise sind auch dann Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel immer noch die bessere Wahl. ARCD