- Das Bilden einer Rettungsgasse ist Pflicht
- Spur für Einsatzfahrzeuge zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen freihalten
- Regelung gilt auch in Baustellen
Obwohl die Rettungsgasse erst Ende des vergangenen Jahres vereinfacht wurde, ist sie – so scheint es – immer noch nicht im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer verankert. Anlässlich der beginnenden Ferien- und Hauptreisezeit in vielen Bundesländern und der vielen Schwierigkeiten der vergangenen Wochen erinnert der ARCD alle Verkehrsteilnehmer noch einmal an die wichtige Pflicht, die Rettungsgasse bei Schrittgeschwindigkeit oder Stau zu bilden.
Ein Lastwagen fährt auf ein Stauende auf. Sechs Menschen werden dabei verletzt. Die Einsatzkräfte schaffen es nicht sofort zur Unfallstelle. Der Grund: Die Verkehrsteilnehmer haben keine Rettungsgasse gebildet. Am Ende muss die Autobahn komplett gesperrt werden, damit die Rettungskräfte entgegen der Fahrtrichtung anfahren können. So geschehen am 30. Mai 2017 auf der A6 bei Nürnberg-Langwasser. „Das war leider kein Einzelfall. Betrachtet man die Nachrichten der vergangenen Wochen, entsteht der Eindruck, dass sich das Problem häuft“, sagt ARCD-Pressesprecher Thomas Schreiner. Doch: Je früher Einsatzkräfte zum Unfallort gelangen, desto schneller und besser können sie sich um Verunglückte kümmern. Außerdem lassen sich Staus und Straßensperrungen so schneller auflösen.
So funktioniert die Rettungsgasse
Erst im Dezember wurde die Regelung in der Straßenverkehrsordnung vereinfacht und konkretisiert: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“ (§ 11, Abs. 2 StVO), heißt es jetzt. Diese Pflicht gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder, Lkw und Busse. Wichtig ist es, schon bei stockendem Verkehr und Staubeginn die Spur freizuhalten – und nicht erst, wenn sich das erste Einsatzfahrzeug nähert. „Viele machen außerdem den Fehler, nach Passieren des ersten Hilfsfahrzeugs die Lücke wieder zu schließen. Dabei könnten weitere Fahrzeuge folgen“, sagt Schreiner.
Sonderfälle
Das Befahren des Seitenstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich nicht erlaubt. So muss er, wenn möglich, auch beim Bilden einer Rettungsgasse freigehalten werden, damit beispielsweise die im Stau Stehenden versorgt werden können. Und bei Baustellen? „Auch wenn es hier oft recht eng zugeht, muss man zumindest versuchen, Platz für die Rettungsgasse zu schaffen. So können Einsatzkräfte wenigstens mit einem Motorrad schnell zur Unfallstelle gelangen“, sagt Schreiner. Wer sich nicht an die Vorschrift hält, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Bei schwerwiegender Behinderung droht außerdem eine strafrechtliche Verfolgung. Interessant für Urlauber: Ähnliche Vorschriften gelten auch in anderen Ländern wie Österreich, Schweiz, Tschechien und Slowenien. Hier können im Übrigen auch weitaus höhere Bußgelder fällig werden – in Österreich beispielsweise bis 2180 Euro.