Elektrokleinstfahrzeuge wie Hoverboards fallen nicht unter die Grenze von sechs km/h für zulassungsfreie Fahrzeuge, da sie meist 15 km/h und schneller fahren können, und gelten laut Bestimmungen in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Kraftfahrzeug. „Sie sind also grundsätzlich zulassungspflichtig. Bisher können sie für den Straßenverkehr dennoch nicht zugelassen werden, da sie keiner Fahrzeugklasse zuzuordnen sind und Zulassungsvorschriften wie Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung und Spiegel nicht erfüllen“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Was heißt das für die Benutzung? Die Boards dürfen nur auf abgegrenzten, nicht öffentlichen Grundstücken benutzt werden. Sonst drohen eine Geldbuße und ein Punkt in Flensburg.
Fehlender Versicherungsschutz
Oft sind sich Käufer von Hoverboards und Co. nicht bewusst, dass sie mit der Nutzung im Straßenverkehr gegen das Gesetz verstoßen. Zusätzlich greifen hier weitere Vorschriften: Wenn ein Board eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs km/h hat, benötigt es eine Kfz-Versicherung. Wegen mangelnder Zulassungsfähigkeit ist ein solcher Versicherungsschutz allerdings derzeit nicht möglich. Wer dennoch mit einem Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich strafbar (§ 6 PflVersG). Sach- und Personenschäden muss der Nutzer außerdem aus eigener Tasche bezahlen, denn die private Haftpflicht greift in solchen Fällen nicht. Was viele ebenfalls nicht wissen: Kinder unter 14 Jahren dürfen solche Elektrokleinstfahrzeuge nicht fahren, da neben einer Pflichtversicherung auch ein Führerschein nötig ist. „Wer ein Hoverboard nutzen möchte, sollte also unbedingt auf eigenen Grundstücken fahren. Sonst kann es gefährlich und teuer werden“, rät Harrer. ARCD