Wenn ein Zusammenstoß droht, sei eine Vollbremsung sicherer als ein unkontrolliertes Ausweichmanöver. Wie die Versicherer, fordert auch der ARCD von den Behörden, Wildwechselschilder nicht wahllos und nicht mit zu langen Kilometerangaben für die Gültigkeit aufzustellen, sondern bei bekannten Gefahrenstellen eine Tempobegrenzung, kombiniert mit dem Schild "Wildwechsel", anzuordnen. Bei Unfällen nach Ausweichmanövern blieben bisher viele Autofahrer auf ihren Kosten sitzen, weil Versicherungen und Gerichte wegen grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verweigern. Ansprüche nach Ausweichmanövern wurden oft nur bei größeren Tieren wie Rehen, Hirschen oder Wildschweinen anerkannt – vorausgesetzt, es konnte bewiesen werden, dass ein gefährliches Ausweichmanöver im Vergleich mit einem Zusammenstoß das kleinere Übel war. Nach einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 1442/02) war ein riskantes Ausweichmanöver mit dem Ziel, einen Zusammenprall mit einem Fuchs auf der Straße zu vermeiden, "nicht angemessen". In einem aktuellen Urteil (Az.: XII ZR 197/05) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen zum ersten Mal klar, dass ein Kraftfahrer, der einem die Fahrbahn überquerenden Meister Reinecke ausweicht, nicht grundsätzlich grob fahrlässig handelt. Es komme aber stets auf den Einzelfall an.
ARCD warnt vor Gefahr durch Wildunfälle
Wenn ein Zusammenstoß droht, sei eine Vollbremsung sicherer als ein unkontrolliertes Ausweichmanöver. Wie die Versicherer, fordert auch der ARCD von den Behörden, Wildwechselschilder nicht wahllos und nicht mit zu langen Kilometerangaben für die Gültigkeit aufzustellen, sondern bei bekannten Gefahrenstellen eine Tempobegrenzung, kombiniert mit dem Schild "Wildwechsel", anzuordnen. Bei Unfällen nach Ausweichmanövern blieben bisher viele Autofahrer auf ihren Kosten sitzen, weil Versicherungen und Gerichte wegen grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verweigern. Ansprüche nach Ausweichmanövern wurden oft nur bei größeren Tieren wie Rehen, Hirschen oder Wildschweinen anerkannt – vorausgesetzt, es konnte bewiesen werden, dass ein gefährliches Ausweichmanöver im Vergleich mit einem Zusammenstoß das kleinere Übel war. Nach einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10 U 1442/02) war ein riskantes Ausweichmanöver mit dem Ziel, einen Zusammenprall mit einem Fuchs auf der Straße zu vermeiden, "nicht angemessen". In einem aktuellen Urteil (Az.: XII ZR 197/05) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen zum ersten Mal klar, dass ein Kraftfahrer, der einem die Fahrbahn überquerenden Meister Reinecke ausweicht, nicht grundsätzlich grob fahrlässig handelt. Es komme aber stets auf den Einzelfall an.