Augsburg erlaubt das Radfahren versuchsweise auch in jenen Fußgängerzonen, in denen bisher ein Verbot galt. Allerdings ist die Genehmigung auf die geschäftsfreien Zeiten zwischen 20:30 und 9:00 Uhr beschränkt. Mit der neuen, für ein Jahr geltenden Regelung möchte die Stadt ein Zeichen für den Radverkehr setzen. Der zuständige Baureferent Gerd Merkle weist allerdings darauf hin, dass Fußgänger nicht gefährdet werden dürfen und dass Schrittgeschwindigkeit gelte. Der Auto- und Reiseclub Deutschland begrüßt die Maßnahme der Stadt und fordert auch andere Kommunen auf, Radfahrverbote in Fußgängerzonen in Zeiten mit geringer Fußgängerfrequenz zu überdenken. Der Club weist darauf hin, dass Fahrräder in Fußgängerzonen trotz Fahrverbots wie ein Roller benutzt werden dürfen. Der § 24 StVO sei nicht auf Kinder- oder Erwachsenentretroller beschränkt, wie aus einem Beschluss des OLG Oldenburg (Az: Ss 186/96) hervorgeht. Auch das Kammergericht Berlin (Az: 12 U 68/03) und das OLG Stuttgart (Az: 5 Ss 479/87) hätten sinngemäße Feststellungen getroffen. "Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht auf dem Zweirad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger", erklärt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC).Fußgängergeschwindigkeit und Rücksicht seien aber für Fahrradroller dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu gefährden.
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Augsburg erlaubt Radeln in Fußgängerzonen außerhalb der Geschäftszeiten
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