Ausgangspunkt des EuGH-Spruchs in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 waren Klagen, die vom deutschen Bundesgerichtshof und vom Handelsgericht Wien vorgelegt würden sind. Fluggäste von Condor und Air France hatten - vergeblich - Ausgleichszahlungen beansprucht, nachdem sie von den genannten Fluggesellschaften zu ihrem jeweiligen Zielflughafen mit einer Verspätung von 25 beziehungsweise 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit befördert worden waren. ARCD
Ausgleichszahlungen auch bei übermäßigen Verspätungen von Flügen
Ausgangspunkt des EuGH-Spruchs in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 waren Klagen, die vom deutschen Bundesgerichtshof und vom Handelsgericht Wien vorgelegt würden sind. Fluggäste von Condor und Air France hatten - vergeblich - Ausgleichszahlungen beansprucht, nachdem sie von den genannten Fluggesellschaften zu ihrem jeweiligen Zielflughafen mit einer Verspätung von 25 beziehungsweise 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit befördert worden waren. ARCD