Mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes will die Bundesregierung den Kreis der Berechtigten für Behindertenparkplätze ausweiten. Der Bundesverband Contergangeschädigter e.V. hatte im Oktober 2007 gefordert, dass auch die von ihm vertretenen Bürger mit Handicap die entsprechenden Stellplätze nutzen dürfen. Bisher ist dieser Personengruppe in den meisten Fällen die Nutzung von Sonderstellplätzen und Anwohnerparkzonen außerhalb ihres Wohnbereichs verwehrt, weil aus medizinischer Sicht keine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Derzeit dürfen nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen ihr Fahrzeug auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und in Sonderparkzonen abstellen. Künftig sollen alle Menschen ohne Arme (beidseitige Amelie) oder mit Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) entsprechende Privilegien beim Parken genießen können, auch wenn sie nicht spezifisch contergangeschädigt sind. Dieser Personenkreis müsse, so die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf, das Fehlen der Hände durch die Füße ausgleichen, was zu einer starken Beanspruchung der Gelenke führt. Dies erfordere eine besondere Schonung, z.B. durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) begrüßt die längst fällige Ergänzung der bisherigen Regelungen und fordert eine rasche Umsetzung in der Praxis.
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Behindertenparkplätze: Kreis der Berechtigten soll erweitert werden
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