In dem Fall war eine Passagierin zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt/M. nach Malaga geflogen. Dabei ging ihre als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Darin befand sich auch die Sportausrüstung ihres Begleiters. Die Fluggesellschaft wollte für den Schaden nur mit einem Höchstbetrag von 1000 Euro aufkommen. Den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 750 Euro für die verlorene Habe des Lebenspartners lehnte die Fluggesellschaft ab mit der Begründung, dass nur ein Gepäckschein existiere. Laut Bundesgericht komme es jedoch nicht auf die Anzahl der Gepäckscheine, sondern auf die Zahl der betroffenen Reisenden an. Der Anspruch stehe nach dem Montrealer Übereinkommen auch einem Mitreisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände im Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut der Fluggesellschaft gegeben hat. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht Darmstadt muss nun über die genaue Schadenshöhe entscheiden.
BGH stärkt Haftungsanspruch für verlorenes Fluggepäck
In dem Fall war eine Passagierin zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt/M. nach Malaga geflogen. Dabei ging ihre als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Darin befand sich auch die Sportausrüstung ihres Begleiters. Die Fluggesellschaft wollte für den Schaden nur mit einem Höchstbetrag von 1000 Euro aufkommen. Den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 750 Euro für die verlorene Habe des Lebenspartners lehnte die Fluggesellschaft ab mit der Begründung, dass nur ein Gepäckschein existiere. Laut Bundesgericht komme es jedoch nicht auf die Anzahl der Gepäckscheine, sondern auf die Zahl der betroffenen Reisenden an. Der Anspruch stehe nach dem Montrealer Übereinkommen auch einem Mitreisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände im Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut der Fluggesellschaft gegeben hat. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht Darmstadt muss nun über die genaue Schadenshöhe entscheiden.