Wichtige Verbesserungen in der Kraftfahrzeug- und Haftpflichtversicherung verabschiedete der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. November: Die bisherige Mindestversicherungssumme von siebeneinhalb Millionen Euro pro Unfall bleibt, kann aber künftig auch von einem einzelnen Opfer ausgeschöpft werden. Bislang war sie für jedes einzelne Opfer auf maximal 2,5 Millionen Euro begrenzt. Der Haftungshöchstbetrag für Sachschäden klettert von 300.000 auf eine Million Euro pro Schadensfall. Bei der Gefährdungshaftung – ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt –steigt die Haftungssumme für Personenschäden von drei auf maximal fünf Millionen Euro je Schadensfall. Versicherungsschutz gibt es auch für Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer als Mitfahrer, wenn sie von einem Alkohol- oder Drogeneinfluss beim Fahrer wussten.Bisher gingen sie leer aus, wenn sie zum Beispiel einen Betrunkenen ans Steuer ließen.Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Bagger oder Mähdrescher, bleiben zwar auch künftig von einer Versicherungspflicht befreit, doch können Unfallopfer nunmehr Schadensersatzansprüche über die Deutsche Verkehrsopferhilfe aus dem Entschädigungsfonds geltend machen, wenn der Verursacher bzw. Halter der Maschine zahlungsunfähig ist. Dieser Fonds haftet künftig bis zu einem Selbstbehalt von 500 Euro auch für Fahrzeugschäden durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug, wenn neben Sachschaden ein beträchtlicher Personenschaden entstand. Bei Gefahrguttransporten steigen die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden und für Schäden an unbeweglichen Sachen –zum Beispiel an einem Haus – auf je 10 Millionen Euro. Künftig können Versicherungsnehmer während des Vertragsverhältnisses jederzeit eine Bescheinigung über ihre Schadensfreiheit oder über Art und Umfang der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche verlangen.Das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsrechtes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Es setzt die europäische Richtlinie 2005/14/EG in deutsches Recht um.
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