Allerdings fehlt noch das Einverständnis des Bundesrates, der darüber am 15. Mai abstimmen wird. Das Gesetz verbessert die Rechte für Bahnreisende bei Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr, bei der Haftung für Personenschäden, bei den Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen und für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Bisher waren Bahnreisende bei Zugausfällen und Verspätungen auf freiwillige Regelungen der Eisenbahnbetreiber angewiesen, in Zukunft haben sie einen gesetzlichen Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde sollen künftig 25 Prozent vom Fahrpreis, bei mehr als zwei Stunden 50 Prozent, auf Wunsch auch in bar, vergütet werden - bisher gab es nur Gutscheine. Liegt die fahrplanmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch ein Taxi bis zu 80 Euro Gebühr nehmen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel mehr fährt.
Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, sollte wegen Unpünktlichkeit oder Zugausfall eine Übernachtung erforderlich sein. Freuen können sich Nahverkehrsreisende und Pendler, die auch auf kürzeren Strecken künftig ab 20 Minuten Verspätung auf Fernverkehrszüge umsteigen dürfen, sofern dafür keine Platzreservierungspflicht besteht. Bei Personenschäden durch Bahnunglücke stehen den Passagieren und ihren Angehörigen nunmehr Vorschusszahlungen zu, die bei Getöteten mindestens 21.000 Euro betragen müssen. Unbefriedigend ist das neue Gesetz für Bahn-, Dauerund Zeitkarteninhaber, weil es Entschädigungssummen bei Verspätung und Ausfall nicht genau definiert. Die Deutsche Bahn AG bietet gegenwärtig bei Verspätungen und Ausfällen zwischen 7,50 und 15 Euro für die einfache Fahrt an. Wichtig: Auch künftig können sich Bahnunternehmen auf eine Freistellungsklausel berufen, wenn sie nicht verantwortlich für Ausfälle und Verspätungen sind. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) kritisiert das Angebot von Bahnunternehmen, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schlichtungsstelle in eigener Regie zu betreiben. Dies wäre etwa so, als würde ein Fußballverein den Schiedsrichter für seine Spiele selbst bestimmen wollen. ARCD