(EG) 864/2007 (auch "Rom II" genannt) werden Haftungsansprüche nach Autounfällen grundsätzlich nach den im Unfall-Land geltenden Regeln abgewickelt. Nur wenn alle Beteiligten aus dem gleichen EU-Land außerhalb der jeweiligen Heimatgrenzen kommen, können die Unfallfolgen dort geregelt werden. Schätzungen zufolge ereignen sich 1 bis 1,7 % aller Unfälle im Ausland.
Eine von der EU-Kommission bei DDB Law, Brüssel, in Auftrag gegebene Studie kam zu dem Ergebnis, dass Entschädigungszahlungen sehr unterschiedlich und häufig zu niedrig ausfallen oder Autofahrer aufgrund zu kurzer Einreichungsfristen um ihr Recht gebracht werden. Ursache dafür seien national völlig unterschiedliche Entschädigungsregeln und -fristen. So wird etwa das Halswirbelsyndrom in einigen Ländern ganz selbstverständlich als Kompensationsfall angesehen, in anderen nicht. Noch komplizierter ist es, Arbeitsunfähigkeit und Langzeitschäden geltend zu machen.
Außerdem bemängeln die Studienautoren nationalrechtlich festgesetzte Fristen. Ansprüche rechtzeitig vorzubringen, sei zwar für In- wie Ausländer gleichermaßen komplex; allerdings wirke sich dies aufgrund mangelnden Sprach- und Amtsverständnisses leicht zum Nachteil für ausländische Verkehrsteilnehmer aus. Alle EU-Bürger, Behörden und Organisationen sind nun aufgefordert, bis zum 29. Mai ihre Meinung zum Thema im Internet unter
http://ec.europa.eu/... einzubringen.