„Die schrittweise Einführung dieser Vorschriften setzt der Diskriminierung ein Ende und ermöglicht behinderten und älteren Flugreisenden den Zugang zu den erforderlichen Hilfeleistungen,“ meinte Verkehrskommissar Jacques Barrot. Rund 10 % der europäischen Bevölkerung seien heute davon betroffen. Die meisten Fluggesellschaften und Flughäfen unternähmen zwar bereits entsprechende Anstrengungen, strich die Kommission lobend hervor – allerdings nicht immer und überall.
Die vor einem Jahr von EU-Parlament und -Rat verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verbietet fortan Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern bei Flügen von einem Flughafen der EU, die Buchung und Beförderung von Fluggästen aufgrund einer eingeschränkten Mobilität zu verweigern. Einzige Ausnahme von dieser Vorschrift stellen begründete Sicherheitsbedenken dar.
Seit dem 26. Juli 2007 müssen Flughäfen Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmte spezifische Dienstleistungen – etwa die Bereitstellung von Rollstühlen für längere Distanzen zwischen Check-In und Abflugsteig – anbieten. Bei Flügen, die in der EU beginnen, müssen die Fluggesellschaften künftig auch Rollstühle oder Blindenhunde kostenlos mitbefördern. Wenn Behinderte oder Personen mit eingeschränkter Mobilität der Auffassung sind, dass ihre Rechte trotz rechtzeitiger Voranmeldung missachtet wurden, sollen sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen melden. Wenn auch das nichts bringt, sind Beschwerden bei den von den Mitgliedsstaaten benannten Stellen möglich.
In Deutschland ist hierfür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig (Tel. 0531/2355-100 oder E-Mail fluggastrechte@lba.de) zuständig.