Viele Halter von Geländewagen oder ähnlichen Fahrzeugen mussten erleben, wie der Staat seinen Bürgern auch rückwirkend in die Taschen greift. Solche Fahrzeuge konnten bis zum 30. April 2005 legal als Lkw besteuert werden, wenn das Gesamtgewicht der rollenden Kolosse mehr als 2,8 t betrug. Der hubraumbezogene Pkw-Steuersatz lag deutlich darüber. Experten rechneten vor, dass diese Steuervergünstigungen den Staat jährlich rund 200 Millionen Euro an Steuerausfall kosteten. Der Gesetzgeber änderte im Jahr 2006 rückwirkend zum 1. Mai 2005 das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Seitdem gelten unabhängig vom Gesamtgewicht allein Bauart und Einrichtung als Kriterien dafür, ob ein Geländewagen steuerlich als Pkw oder Lkw zu gelten hat. Ein Fahrzeughalter klagte vor dem Bundesfinanzhof (BFH), weil er für seinen Toyota Landcruiser (Typ J8) nunmehr rückwirkend 1.578 Euro statt 172 Euro Kfz-Steuer bezahlen musste. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung der Gesetzesänderung auf bereits vor dem 01.05.2005 zugelassene Fahrzeuge verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzrichter bejahten dies in ihrem Urteil vom 09. April 2008 (II R 62/07), und zwar mit der für so manchen juristischen Laien erstaunlichen Begründung, dass die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt sei.
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