In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Koblenz aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei der mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining. Das diene nicht dem Training für Hochgeschwindigkeiten, sondern der Verbesserung des Fahrverhaltens. Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen, weil die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Die Teilnahmebedingungen regelten lediglich die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer und nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander.
Die Beweisaufnahme vor dem OLG-Senat ergab, dass der andere Motorradfahrer den Unfall verursacht hatte. Der Beklagte habe, so die Richter, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da der Nürburgring für den öffentlichen Verkehr nicht geöffnet ist. Dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet. Der Beklagte habe dagegen verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers fuhr, teilt das OLG Koblenz mit.